Satzung der Volkshochschule Gladbeck

Der Rat der Stadt Gladbeck hat in seiner Sitzung am 03.04.2003 folgende Neufassung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Gladbeck beschlossen:

§ 1 Name, Grundsätze

(1)    Die Stadt Gladbeck ist Trägerin einer Einrichtung der Weiterbildung mit dem Namen „Volkshochschule der Stadt Gladbeck“.

(2)    Der Rat legt nach Anhörung der Volkshochschule der Stadt Gladbeck die Grundsätze für deren Arbeit fest. In diesem Rahmen hat sie das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.

§ 2 Leitung der Volkshochschule

(1)    Die Volkshochschule der Stadt Gladbeck wird von einer/ einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin/ Mitarbeiter geleitet. Sie/er führt die Bezeichnung: Leiterin/ Leiter der Volks-hochschule.

(2)    Die Leiterin/ der Leiter der Volkshochschule führt den Vorsitz in der Gesamtkonferenz. Sie/er lädt ihre Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin mit einem Vorschlag zur Tagesordnung ein.

(3)    Trifft die Leiterin/ der Leiter der Volkshochschule eine Entscheidung, die mit einer Empfehlung der Gesamtkonferenz nicht übereinstimmt, so ist sie/er verpflichtet, ihre/ seine Entscheidung der Gesamtkonferenz zu erläutern.

§ 3 Hauptamtliche und hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1)    An der Volkshochschule der Stadt Gladbeck sind hauptamtliche und hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter tätig.

(2)    Die hauptamtlichen und hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule der Stadt Gladbeck sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen verantwortlich.

§ 4 Nebenamtliche und nebenberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1)    Die Durchführug von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen  und Mitarbeitern (Dozentinnen bzw. Dozenten) übertragen werden. Ihre Aufgaben richten sich nach den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen.

(2)    Die nebenamtlichen und nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Kurse leiten, treten mindestens einmal im Halbjahr zu einer Versammlung zusammen.

(3)    Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Erörterung der aktuellen Situation und Perspektiven der Volkshochschule
  2. Beratung von Anregungen für die Wahl einer Sprecherin/ eines Sprechers und deren/ dessen  Stellvertreterin/Stellvertreters sowie von zwei weiteren Vertreterinnen/ Vertretern für die Gesamtkonferenz  für die Dauer von zwei Jahren

(4)    Zur ersten Versammlung lädt die Leiterin/ der Leiter der Volkshochschule, zu den weiteren Versammlungen die Sprecherin/ der Sprecher ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1)    Teilnehmerin/ Teilnehmer an Lehrver-anstaltungen der Volkshochschule der Stadt Gladbeck kann jede/ jeder werden, die/ der 15 Jahre alt ist. Für einzelne Veranstaltungen kann das Mindestalter abweichend festgelegt werden.

(2)    Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von dem Besuch anderer Veranstaltungen sowie von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden. Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann auch begrenzt werden, wenn dieses wegen der Art der Veranstaltung oder der beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule der Stadt Gladbeck erforderlich ist.

(3)    Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Gladbeck werden Entgelte nach der „Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Gladbeck“ in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 

(4)    Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Kursen, die sich über mindestens 5 Termine erstrecken, wählen jeweils innerhalb der ersten vier Wochen der Lehrveranstaltung eine Kurssprecherin/ einen Kurssprecher und deren/ dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter. Den Teilnehmerinnen/ Teilnehmern ist Gelegenheit zu geben, ihre Anregungen für die bedarfs-gerechte Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen zum Ausdruck zu bringen. Diese Anregungen sind der Kurssprecher-versammlung zuzuleiten.

(5)    Die Kurssprecherin/ der Kurssprecher und ihre/sein Stellvertreterin/ Stellvertreter haben folgende Aufgaben:

  1. Wahrnehmung der Interessen der  Kurs teilnehmerinnen und Kursteilnehmer gegenüber den Kursleiterinnen / Kursleitern und der Volkshochschule der Stadt Gladbeck
  2. Vertretung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer in der Kurssprecherversammlung

(6)    Die Kurssprecherinnen und Kurssprecher treten mindestens einmal im Halbjahr zu einer Kurssprecherversammlung zusammen.

(7)    Die Kurssprecherversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Erörterung der aktuellen Situation und Perspektiven der Volkshochschule
  2. Beratung von Anregungen für die Gesamtkonferenz
  3. Wahl einer Sprecherin / eines Sprechers und deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreters sowie von fünf weiteren Vertreterinnen / Vertretern für die Gesamtkonferenz für die Dauer von zwei Jahren

(8)    Zur ersten Versammlung lädt die Leiterin/ der Leiter der Volkshochschule, zu weiteren Versammlungen die Sprecherin/ der Sprecher ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 6 Gesamtkonferenz

(1)    Die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Volkshochschule der Stadt Gladbeck an der Sicherung einer bedarfs-gerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Gladbeck erfolgt in der Gesamtkonferenz.

(2)    Die Gesamtkonferenz nimmt den Arbeits-bericht der Leiterin/ des Leiters der Volks-hochschule entgegen. Die Gesamtkonferenz berät und beschließt über Empfehlungen, die sich an die Leiterin/ den Leiter der Volks-hochschule oder über die Leiterin/ den Leiter der Volkshochschule an die Stadt Gladbeck als Trägerin richten.

(3)    Zu den Empfehlungen der Gesamtkonferenz gehören insbesondere

  1. Vorschläge zur Programmgestaltung
  2. Vorschläge zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit
  3. Vorschläge zur Verbesserung der Lernbedingungen
  4. Vorschläge zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Werbung

(4)    Mitglieder der Gesamtkonferenz sind:

  1. die hauptamtlichen und hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  2. vier Vertreterinnen und Vertreter der nebenamtlichen und  nebenberuflichenpädagogischen  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  3. sieben Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmerinnen und  Teilnehmer
  4. die Leiterin/ der Leiter des Verwaltungsdienstes der Volkshochschule (Verwaltungsleiterin/ Verwaltungsleiter)
  5. die Leiterin/ der Leiter der Volkshochschule

(5)    Die Gesamtkonferenz beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Gesamtkonferenz. Die Leiterin/ der Leiter der Volkshochschule ist nicht stimmberechtigt bei den Abstimmungen über Empfehlungen, die sich an sie/ ihn richten.

(6)    Die Gesamtkonferenz tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen. Darüber hinaus ist eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gesamtkonferenz gefordert wird.

(7)    Zur Gesamtkonferenz lädt die Leiterin/ der Leiter der Volkshochschule ein. Die Ladungs-frist beträgt zwei Wochen.

(8)    Zu der Gesamtkonferenz ist die Stadt Gladbeck als Trägerin einzuladen.

§ 7 Mandatsende

Das Mandat für gewählte Sprecherinnen und Sprecher und Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie für die Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz erlischt mit dem Ausscheiden aus der Volkshochschule der Stadt Gladbeck.

§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

(1)    Die Leiterin/ der Leiter der Volkshochschule tauscht mit den Leiterinnen und Leitern der anderen kommunalen Ämter und Einrichtungen (z. B. Bücherei, Jugendamt, Jugendkunstschule, Museum, Musikschule, Seniorenberatung)  frühzeitig Informationen über bestehende Arbeitsvorhaben aus und wirkt auf eine abgestimmte Planung hin.

(2)    Auf eine Zusammenarbeit mit den Weiterbildungseinrichtungen anderer Träger ist hinzuwirken.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.5.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule der Stadt Gladbeck vom 20.12.1977 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Erlass einer Neufassung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Gladbeck vom 06.05.2003 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. dieser Erlass der Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Erlass vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gladbeck, 06.05.2003
SCHWERHOFF

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